Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-10-07, 10 W 91/02

10 W 91/02Obergericht07.10.2002

Regest

Aus Gründen der Prozessökonomie ist es geboten, das aus § 210 InsO folgende offensichtliche Vollstreckungshindernis bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 91/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-10-07

Aktenzeichen: 10 W 91/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1007.10W91.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: § 104 ZPO, § 210 InsO

Leitsätze

Aus Gründen der Prozessökonomie ist es geboten, das aus § 210 InsO folgende offensichtliche Vollstreckungshindernis bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 16.07.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.

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