10 W 91/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-10-07, 10 W 91/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-10-07, 10 W 91/02
10 W 91/02Obergericht07.10.2002
Regest
Aus Gründen der Prozessökonomie ist es geboten, das aus § 210 InsO folgende offensichtliche Vollstreckungshindernis bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 91/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-10-07
Aktenzeichen: 10 W 91/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1007.10W91.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: § 104 ZPO, § 210 InsO
Leitsätze
Aus Gründen der Prozessökonomie ist es geboten, das aus § 210 InsO folgende offensichtliche Vollstreckungshindernis bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 16.07.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.
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