9 U 69/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-10-28, 9 U 69/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-10-28, 9 U 69/02
9 U 69/02Obergericht28.10.2002
Regest
Liegt ein Teil des um Zweck der Errichtung eines Einfamilienhauses verkauften Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet, so muss der Verkäufer auf diesen Sachmangel selbst dann hinweisen, wenn ihm die konkreten, einer Hausgartennutzung entgegenstehenden Beschränkungen nicht bekannt sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 9 U 69/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-28
Aktenzeichen: 9 U 69/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1028.9U69.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Leitsätze
Liegt ein Teil des um Zweck der Errichtung eines Einfamilienhauses verkauften Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet, so muss der Verkäufer auf diesen Sachmangel selbst dann hinweisen, wenn ihm die konkreten, einer Hausgartennutzung entgegenstehenden Beschränkungen nicht bekannt sind.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 28. Februar 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts M. (10 O 498/99) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 19.940,38 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 09.09.1999 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 13 % den Klägern und zu 87 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 8 % den Klägern und zu 92 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.