Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-10-29, 20 W 34/02

20 W 34/02Obergericht29.10.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 20 W 34/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-10-29

Aktenzeichen: 20 W 34/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1029.20W34.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der am 27. März 2002 verkündete Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und der Ordnungsmittelantrag des Gläubigers zu-rückgewiesen, soweit ein Ordnungsgeld von 200.000 Euro wegen Zuwider-handlungen der Schuldnerin am 4. und 5. Januar 2002 festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückge-wiesen, dass auf das Ordnungsgeld von 200.000 Euro wegen Zuwider-handlungen der Schuldnerin am 3. Januar 2002 80.000 Euro des im Ver-fahren 34 O 14/02 LG Düsseldorf (= 20 W 35/02 OLG Düsseldorf) festge-setzten Ordnungsgeldes angerechnet werden.

II.

Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgeho-ben.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 400.000 Euro.

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