Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-10-31, 10 W 76/02

10 W 76/02Obergericht31.10.2002

Regest

Die Eintragung der Testamentsvollstreckung ist nach § 65 Abs. 1 KostO auch dann gebührenpflichtig, wenn der Vermerk im Zusammenhang mit einer nach § 60 Abs. 4 KostO gebührenfreien Maßnahme erfolgt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 76/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-10-31

Aktenzeichen: 10 W 76/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1031.10W76.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

Die Eintragung der Testamentsvollstreckung ist nach § 65 Abs. 1 KostO auch dann gebührenpflichtig, wenn der Vermerk im Zusammenhang mit einer nach § 60 Abs. 4 KostO gebührenfreien Maßnahme erfolgt.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal – 6. Zivilkammer - vom 08.07.2002 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

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