Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-11-08, 3 U 37/02

3 U 37/02Obergericht08.11.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 U 37/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-11-08

Aktenzeichen: 3 U 37/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1108.3U37.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. April 2002 verkündete Urteil der 08. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug und die Beschwer des Klägers be-trägt 16.109,07 EUR (31.506,60 DM).

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