I-3 Wx 258/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-11-08, I-3 Wx 258/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-11-08, I-3 Wx 258/02
I-3 Wx 258/02Obergericht08.11.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 258/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-11-08
Aktenzeichen: I-3 Wx 258/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1108.I3WX258.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 werden die Entscheidungen der Vor-instanzen teilweise dahin geändert, dass der Beschluss der Wohnungseigen-tümergemeinschaft vom 20. Februar 2001 zu TOP 3 (Zuordnung der Erträge aus der Fremdnutzung der Hofdurchfahrt zu der Instandhaltungsrücklage der Garagen) für ungültig erklärt wird.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens
a) vor dem Amtsgericht tragen der Antragsteller zu 92 %,
die Antragsgegner zu 8 %.
b) der zweiten und dritten Instanz tragen der Antragsteller zu 89 %,
die Antragsgegner zu 11 %.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert (z.T. unter Änderung der Entscheidungen der Vorinstanzen):
- Rechtszug: 9.000 Euro (TOP 3: 750 Euro; TOP 4: 250 Euro; TOP 5:
4.000 Euro; TOP 8: 2.000 Euro und TOP 9: 2.000 Euro)
- und 3 Rechtzug: jeweils 6.750 Euro.
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