Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-11-26, 10 W 111/02

10 W 111/02Obergericht26.11.2002

Regest

Bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung richtet sich der Wert des Streitgegenstandes nur nach dem Wert des noch streitig ge-bliebenen Teils der Hauptsache.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 111/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-11-26

Aktenzeichen: 10 W 111/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1126.10W111.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

Bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung richtet sich der Wert des Streitgegenstandes nur nach dem Wert des noch streitig ge-bliebenen Teils der Hauptsache.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin der 2 a. Zivilkammer - vom 11.09.2002 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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