10 W 111/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-11-26, 10 W 111/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-11-26, 10 W 111/02
10 W 111/02Obergericht26.11.2002
Regest
Bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung richtet sich der Wert des Streitgegenstandes nur nach dem Wert des noch streitig ge-bliebenen Teils der Hauptsache.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 111/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-11-26
Aktenzeichen: 10 W 111/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1126.10W111.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
Bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung richtet sich der Wert des Streitgegenstandes nur nach dem Wert des noch streitig ge-bliebenen Teils der Hauptsache.
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin der 2 a. Zivilkammer - vom 11.09.2002 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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