VII-Verg 42/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-11-27, VII-Verg 42/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-11-27, VII-Verg 42/02
VII-Verg 42/02Obergericht27.11.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 42/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-11-27
Aktenzeichen: VII-Verg 42/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1127.VII.VERG42.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Nachdem die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag mit Zustimmung der Antragsgegnerin im Senatstermin für erledigt erklärt hat, und die Antragsgeg-nerin umgekehrt ihre Beschwerde mit Zustimmung der Antragstellerin,
ergehen folgende Anordnungen:
I. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten in beiden Instanzen ein-schließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB und der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre eigenen Kosten selbst.
II. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antrag-stellerin in beiden Instanzen notwendig.
III.
- Der Streitwert für die Beschwerde der Antragstellerin beträgt
bis zur Abgabe der Erledigungserklärung: 126.459,90 Euro
(5 % von 4.946.681,21 DM),
danach 15.600 Euro.
- Der Streitwert für die Beschwerde der Antragsgegnerin beträgt
bis zur Abgabe der Erledigungserklärung 3.000 Euro,
danach 900 Euro.
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