VII-Verg 45/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-11-27, VII-Verg 45/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-11-27, VII-Verg 45/02
VII-Verg 45/02Obergericht27.11.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 45/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-11-27
Aktenzeichen: VII-Verg 45/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1127.VII.VERG45.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 8. August 2002 (VK 54/02) aufgehoben.
II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Vergabeverfahren ab Er-teilung der Aufgabenbeschreibung unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Senats neu zu beginnen und dabei in der Aufgabenbeschrei-bung alle Auftragskriterien möglichst in der Reihenfolge der Gewichtung anzugeben.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
IV. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die An-tragstellerin in beiden Instanzen erforderlich.
IV. Der Antragsgegnerin fallen die Kosten des Verfahrens vor der Vergabe-kammer einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zur Last.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Be-schwerdeverfahrens und ihre diesbezüglichen notwendigen Auslagen je zur Hälfte.
Die Beigeladene trägt ihre Kosten in beiden Instanzen selbst.
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.062 Euro festgesetzt.
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