10 WF 29/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-05, 10 WF 29/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-05, 10 WF 29/02
10 WF 29/02Obergericht05.12.2002
Regest
1. Die Einholung einer bloßen telefonischen Auskunft ist kein in der ZPO vorgesehenes Beweismittel. 2. Eine Beweisgebühr fällt nicht an für eine Tätigkeit nach Abschluss des Beweisaufnahmeverfahrens.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 WF 29/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-12-05
Aktenzeichen: 10 WF 29/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1205.10WF29.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO
Leitsätze
Die Einholung einer bloßen telefonischen Auskunft ist kein in der ZPO vorgesehenes Beweismittel.
Eine Beweisgebühr fällt nicht an für eine Tätigkeit nach Abschluss des Beweisaufnahmeverfahrens.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Wesel - Amtsrichterin - vom 15.08.2002 und 17.09.2002 aufgehoben und die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers vom 17.07.2002 zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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