StO 1/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-05, StO 1/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-05, StO 1/02
StO 1/02Obergericht05.12.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — StO 1/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-05
Aktenzeichen: StO 1/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1205.STO1.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Senat für Steuerberatersachen
Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Berufsan-gehörigen auf einen Verweis und eine Geldbuße von 2000 € erkannt wird.
Die Gebühr des Berufungsverfahrens wird um ¼ ermäßigt. Die im Beru-fungsverfahren entstandenen Auslagen der Staatskasse und notwendigen Auslagen des Berufsangehörigen werden der Steuerberaterkammer Düsseldorf zu je ¼ auferlegt; im übrigen trägt der Berufsangehörige die Kosten der Berufung und die ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen.
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