Verg 35/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-09, Verg 35/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-09, Verg 35/02
Verg 35/02Obergericht09.12.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — Verg 35/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-12-09
Aktenzeichen: Verg 35/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1209.VERG35.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens nach § 118 GWB zu tragen. Ihnen fallen überdies die notwendigen Auslagen zur Last, die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 in beiden Instanzen entstanden sind.
II. Die Antragstellerinnen haben die der Beigeladenen zu 2 im Beschwerdeverfahrenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die vor der Vergabekammer angefallenen Aufwendungen der Beigeladenen zu 2 fallen dieser selbst zur Last.
III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragsgegnerin und die Beigeladenen erforderlich.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.780.385,18 Euro
festgesetzt.
V. Der angefochtene Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 24. Juni 2002 (VK 03/02) ist infolge der Rücknahme des Nachprüfungsantrages wirkungslos geworden.
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