Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-11, 2 Ws 280-281/02

2 Ws 280-281/02Obergericht11.12.2002

Regest

Die akustische Überwachung des Besuchs eines Untersuchungsgefangenen setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass ohne eine solche Maßnahme der Haftzweck oder die Anstaltsordnung gefährdet ist. Insoweit reicht aus, dass sich - etwa aus den Umständen der verfolgten Tat - Anzeichen für eine Verdunkelung ergeben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 Ws 280-281/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-12-11

Aktenzeichen: 2 Ws 280-281/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1211.2WS280.281.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 119 Abs. 3; UVollzO Nr. 27 Abs. 1

Leitsätze

Die akustische Überwachung des Besuchs eines Untersuchungsgefangenen setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass ohne eine solche Maßnahme der Haftzweck oder die Anstaltsordnung gefährdet ist. Insoweit reicht aus, dass sich - etwa aus den Umständen der verfolgten Tat - Anzeichen für eine Verdunkelung ergeben.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

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