I-6 U 76/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-12, I-6 U 76/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-12, I-6 U 76/02
I-6 U 76/02Obergericht12.12.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 76/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-12
Aktenzeichen: I-6 U 76/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1212.I6U76.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weiter gehen-den Rechtsmittels - soweit hierüber nicht bereits durch das Urteil des 16. Zivilsenats vom 21. März 1997 rechtskräftig entschieden worden ist - das am 22. Dezember 1995 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 63.109,70 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1993 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %. Die in der Revisionsinstanz beim Bundesgerichtshof - VIII ZR 142/97 und VIII ZR 38/01 - entstandenen Kosten fallen der Beklagten zu Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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