3 UF 108/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-13, 3 UF 108/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-13, 3 UF 108/02
3 UF 108/02Obergericht13.12.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 UF 108/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-13
Aktenzeichen: 3 UF 108/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1213.3UF108.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengerichts - Emmerich vom 21. März 2002 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 550 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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