Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-13, II-3 UF 116/02

II-3 UF 116/02Obergericht13.12.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-3 UF 116/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-12-13

Aktenzeichen: II-3 UF 116/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1213.II3UF116.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts

  • Familiengericht - Emmerich am Rhein vom 14. März 2002 unter

Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) rückständigen

Unterhalt für die Zeit vom 3. April bis zum 31. Oktober 2001 in Höhe von 540,47 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem

  1. Oktober 2001 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 1) monatlich

im voraus Unterhalt

in Höhe von 37,72 EUR im November und Dezember 2001

in Höhe von 62,72 EUR im Januar 2002

in Höhe von 211,00 EUR ab Februar 2002 bis Mai 2004

nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit dem

  1. Werktag des Monats, für den die monatliche Unterhaltsrente

geschuldet ist, bis zu deren Zahlung,

zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgeho-ben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 300,00 EUR abwenden, sofern nicht der

Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Weise leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.

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