I-20 U 150/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-17, I-20 U 150/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-17, I-20 U 150/02
I-20 U 150/02Obergericht17.12.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 150/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-17
Aktenzeichen: I-20 U 150/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1217.I20U150.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 30. Juli 2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal ab-geändert.
I.
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Kunden der Antrag-stellerin anlässlich einer Postadressenänderung anzubieten, sie könnten den Strom direkt bei ihr - der Antragsgegnerin – mit ummelden, ohne
hierbei vor Unterzeichnung des diesem Urteil als Anlagen beigefügten
Formulars darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Ummeldung um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter handelt.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
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