Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-20, 22 U 99/02

22 U 99/02Obergericht20.12.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 22 U 99/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-12-20

Aktenzeichen: 22 U 99/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1220.22U99.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 07.Mai 2002 wie folgt abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 22. August 2001 bleibt aufrecht erhalten, soweit der Beklagte darin zur Zahlung von 3.953,74 EUR (= 7.732,85 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, höchstens 9,26 % seit dem 26. Februar 2001, verurteilt worden ist. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgeho-ben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte zu 77 % und die Klägerin zu 23 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten in erster Instanz, die der Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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