24 U 75/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-01-07, 24 U 75/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-01-07, 24 U 75/02
24 U 75/02Obergericht07.01.2003
Regest
Erfüllt ein Hausverwalter bei Abschluss von Verträgen Aufgaben, die ihm typischerweise zur eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen sind - hier Anmietung von Ablesegeräten zur Erstellung von Heizkostenabrechnungen -, so kann sein Verhandlungspartner ohne Offenkundigkeit der Stellvertretung nach § 164 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht davon ausgehen, dass der Verwalter als Vertreter des Hauseigentümers handelt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 24 U 75/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-01-07
Aktenzeichen: 24 U 75/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0107.24U75.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 675,164,535
Leitsätze
Erfüllt ein Hausverwalter bei Abschluss von Verträgen Aufgaben, die ihm typischerweise zur eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen sind - hier Anmietung von Ablesegeräten zur Erstellung von Heizkostenabrechnungen -, so kann sein Verhandlungspartner ohne Offenkundigkeit der Stellvertretung nach § 164 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht davon ausgehen, dass der Verwalter als Vertreter des Hauseigentümers handelt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Mai 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Der Termin vom 14. Januar 2003 wird aufgehoben.
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