VI-Sch (Kart) 1/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-01-10, VI-Sch (Kart) 1/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-01-10, VI-Sch (Kart) 1/02
VI-Sch (Kart) 1/02Obergericht10.01.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Sch (Kart) 1/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-01-10
Aktenzeichen: VI-Sch (Kart) 1/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0110.VI.SCH.KART1.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
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Die Antragstellerin darf bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs die Zwangsvollstre-ckung aus dem Schiedsspruch des von der Internationalen Handels-kammer in Paris bestimmten internationalen Schiedsgerichts, beste-hend aus Dr. T., Dr. J. und Dr. K., vom 8. Oktober 2001 (Aktenzei-chen Nr. 9078/HV/JK/DK) betreiben.
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Die Zwangsvollstreckung darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung des im unter 1. genannten Schiedsspruch zuerkannten Anspruchs
hinausgehen.
- Die Antragsgegnerin ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leis-tung einer Sicherheit in Höhe von 4.300.000 EURO abzuwenden. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbeding-te und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden.
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