I-24 U 87/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-02-11, I-24 U 87/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-02-11, I-24 U 87/02
I-24 U 87/02Obergericht11.02.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 87/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-11
Aktenzeichen: I-24 U 87/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0211.I24U87.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.604,55 EUR nebst 4 % Zinsen aus 1833,84 EUR und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus weiteren 6.770,71 EUR seit dem 31. Mai 2001 zu zahlen. Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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