Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-02-13, 8 U 196/01

8 U 196/01Obergericht13.02.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 8 U 196/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-13

Aktenzeichen: 8 U 196/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0213.8U196.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. September 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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