Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-02-13, 8 U 69/01

8 U 69/01Obergericht13.02.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 8 U 69/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-13

Aktenzeichen: 8 U 69/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0213.8U69.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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