Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-02-17, I-20 W 80/02

I-20 W 80/02Obergericht17.02.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 W 80/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-17

Aktenzeichen: I-20 W 80/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0217.I20W80.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2002 wird dieser Beschluss insoweit aufgehoben, als an Reisekosten und Abwesenheitsgeld für die Prozessbe-vollmächtigten der Klägerin nur 50,00 € festgesetzt worden sind.

Die nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe erforderlichen Anordnungen werden dem Landgericht übertragen, das auch über die Kosten der Be-schwerde zu entscheiden hat.

Der Beschwerdewert beträgt 293,67 €.

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