Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-04, 10 W 16/03

10 W 16/03Obergericht04.03.2003

Regest

Für die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei trifft insoweit die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH Beschluss vom 16.10.2002, Az. VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98 ff).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 16/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-03-04

Aktenzeichen: 10 W 16/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0304.10W16.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

Für die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei trifft insoweit die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH Beschluss vom 16.10.2002, Az. VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98 ff).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal - Rechtspflegerin - 27.12.2002 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

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