Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-06, 8 U 22/02

8 U 22/02Obergericht06.03.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 8 U 22/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-06

Aktenzeichen: 8 U 22/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0306.8U22.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 19. Dezember 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 23. August 2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites - beider Instanzen - hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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