Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-06, 8 U 72/02

8 U 72/02Obergericht06.03.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 8 U 72/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-06

Aktenzeichen: 8 U 72/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0306.8U72.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. April 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000 EUR nebst 4 % Zinsen aus 5.112,92 EUR seit dem 22.08.1996 und aus weiteren 887,08 EUR seit dem 01.02.2002 nebst 2,56 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 7/10 und der Beklagte 3/10 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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