I-22 U 129/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-07, I-22 U 129/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-07, I-22 U 129/02
I-22 U 129/02Obergericht07.03.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 129/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-07
Aktenzeichen: I-22 U 129/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0307.I22U129.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
-
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 16.05.2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchen-gladbach wird zurückgewiesen.
-
Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Beklagten ihre au-ßergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner insgesamt und die Gerichtskosten zu 1/3 als Ge-samtschuldner und die weiteren 2/3 der Beklagte zu 1) allein. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kosten-entscheidung des landgerichtlichen Urteils.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin abzuwenden durch Erbringen einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.