Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-11, 10 WF 31/02

10 WF 31/02Obergericht11.03.2003

Regest

1. Die Regelung eines gerichtlichen Vergleichs, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, erfasst nicht ohne weiteres die Gerichtskosten für einen rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Rechtsstreits. 2. Wurde im Beschwerdeverfahren über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO eine Kostenentscheidung nicht getroffen, so bedarf es einer ausdrücklichen Erwähnung, wenn die Kostenregelung des Vergleichs sich nicht auf die Kosten des Beschwer-deverfahrens erstrecken sollte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 WF 31/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-03-11

Aktenzeichen: 10 WF 31/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0311.10WF31.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Die Regelung eines gerichtlichen Vergleichs, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, erfasst nicht ohne weiteres die Gerichtskosten für einen rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Rechtsstreits.

  2. Wurde im Beschwerdeverfahren über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO eine Kostenentscheidung nicht getroffen, so bedarf es einer ausdrücklichen Erwähnung, wenn die Kostenregelung des Vergleichs sich nicht auf die Kosten des Beschwer-deverfahrens erstrecken sollte.

Tenor

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Ober-landesgerichts Düsseldorf vom 01.03.2000 (Kassenzeichen 569219 262 9) in Verbindung mit der zu diesem Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnung der Gerichtskasse Krefeld insoweit aufgehoben, als darin zu ihren Lasten mehr als DM 117,50, entsprechend EUR 60,08 festgesetzt sind.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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