Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-11, I-21 U 143/00

I-21 U 143/00Obergericht11.03.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 143/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-11

Aktenzeichen: I-21 U 143/00

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0311.I21U143.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.07.2000 verkündete Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg - 41 O 63/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe von 73.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer in der Europäi-schen Union ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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