3 U 45/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-12, 3 U 45/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-12, 3 U 45/02
3 U 45/02Obergericht12.03.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 U 45/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-12
Aktenzeichen: 3 U 45/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0312.3U45.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. August 2002 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.804,45 EUR mit Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 06.06.2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A 4 Avant, Typ B5 TDI, Fahrzeug-Identitäts-Nr.: ... zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 2/5, die Beklagte 3/5.
Die Kläger tragen 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Beklagte trägt 3/5 der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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