2a Ss 19/03 - 20/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-17, 2a Ss 19/03 - 20/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-17, 2a Ss 19/03 - 20/03
2a Ss 19/03 - 20/03Obergericht17.03.2003
Regest
Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann nach zunächst erfolgter Bejahung durch die Staatsanwaltschaft auch noch im Revisionsverfahren verneint werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2a Ss 19/03 - 20/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-03-17
Aktenzeichen: 2a Ss 19/03 - 20/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0317.2A.SS19.03.20.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StGB §§ 230 Abs. 1, 223 Abs. 1
Leitsätze
Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann nach zunächst erfolgter Bejahung durch die Staatsanwaltschaft auch noch im Revisionsverfahren verneint werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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