I-20 U 3/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-18, I-20 U 3/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-18, I-20 U 3/03
I-20 U 3/03Obergericht18.03.2003
Regest
§ 3 UWG "Terra Leone" Leitsatz: Die Aufbringung eines Stempels: "mit echter Terra Leone Saatmischung" und die weitere Angabe: "Terra Leone: Das Zeichen für Qualität" auf einer Senfverpa-ckung sind geeignet, über eine anerkannte Senf-Saatgutmischung dieses Namens irrezuführen. OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil vom 18. März 2003, Az.: 20 U 3/03, rechts-kräftig
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 3/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-18
Aktenzeichen: I-20 U 3/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0318.I20U3.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
§ 3 UWG "Terra Leone"
Leitsatz:
Die Aufbringung eines Stempels: "mit echter Terra Leone Saatmischung" und die weitere Angabe: "Terra Leone: Das Zeichen für Qualität" auf einer Senfverpa-ckung sind geeignet, über eine anerkannte Senf-Saatgutmischung dieses Namens irrezuführen.
OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil vom 18. März 2003, Az.: 20 U 3/03, rechts-kräftig
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2002 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass der Tenor zur Hauptsache klarstellungshalber wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000,00 Euro, er-satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
für den von ihr hergestellten Senf mit folgender Angabe zu werben und/oder werben zu lassen:
"Mit echter Terra Leone Saatmischung", wenn
a) diese Angabe in der Form wie ein Stempel angebracht ist, insbesonde-re in nachstehender Art und Weise,
Abbildung
und
b) verbunden ist mit der Angabe "Terra Leone: Das Zeichen für Qualität", wenn diese Angabe vor einem Hintergrund erscheint, auf welchem ein Tatzenabdruck auf Sand abgebildet ist,
insbesondere wenn dies wie nachstehend abgebildet geschieht:
Abbildung
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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