VI-Kart 26-29/01 OWi•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-26, VI-Kart 26-29/01 OWi
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-26, VI-Kart 26-29/01 OWi
VI-Kart 26-29/01 OWiObergericht26.03.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 26-29/01 OWi — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-26
Aktenzeichen: VI-Kart 26-29/01 OWi
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0326.VI.KART26.29.01OW.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
Gegen den Betroffenen K. O. C. wird wegen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines Vertrages, der nach § 1 GWB a.F. unwirksam ist, eine Geldbuße von 20.000 Euro festgesetzt.
- angewandte Vorschriften: §§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 1 GWB a.F. -
Gegen die Nebenbetroffene D. S. O. C. GmbH & Co. KG wird wegen ei-ner Kartellordnungswidrigkeit nach den §§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 1 GWB a.F. durch den Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschaf-terin, durch die Pflichten, welche die Nebenbetroffene trafen, verletzt worden sind, eine Geldbuße von 270.000 Euro festgesetzt.
- angewandte Vorschriften: §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 OWiG -
Die Kosten und ihre Auslagen haben der Betroffene und die Nebenbe-troffene zu tragen.
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