Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-15, I-20 U 43/03

I-20 U 43/03Obergericht15.07.2003

Regest

§ 12 BGB solingen.info Leitsatz: Die Verwendung des Namens einer Gemeinde in Alleinstellung als so genannte Se-cond-level-Domain durch einen anderen verletzt ihr Namensrecht auch dann, wenn es unter der Top-level-Domain "info" geschieht. OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil vom 15. Juli 2003, Az.: 20 U 43/03, nicht rechtskräftig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 43/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-15

Aktenzeichen: I-20 U 43/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0715.I20U43.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

§ 12 BGB solingen.info

Leitsatz:

Die Verwendung des Namens einer Gemeinde in Alleinstellung als so genannte Se-cond-level-Domain durch einen anderen verletzt ihr Namensrecht auch dann, wenn es unter der Top-level-Domain "info" geschieht.

OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil vom 15. Juli 2003, Az.: 20 U 43/03, nicht rechtskräftig.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf vom 27. November 2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den Do-mainnamen "solingen.info" zu verwenden

und

gegenüber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den Domainnamen "solin-gen.info" zu verzichten.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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