I-20 U 43/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-15, I-20 U 43/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-15, I-20 U 43/03
I-20 U 43/03Obergericht15.07.2003
Regest
§ 12 BGB solingen.info Leitsatz: Die Verwendung des Namens einer Gemeinde in Alleinstellung als so genannte Se-cond-level-Domain durch einen anderen verletzt ihr Namensrecht auch dann, wenn es unter der Top-level-Domain "info" geschieht. OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil vom 15. Juli 2003, Az.: 20 U 43/03, nicht rechtskräftig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 43/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-15
Aktenzeichen: I-20 U 43/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0715.I20U43.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
§ 12 BGB solingen.info
Leitsatz:
Die Verwendung des Namens einer Gemeinde in Alleinstellung als so genannte Se-cond-level-Domain durch einen anderen verletzt ihr Namensrecht auch dann, wenn es unter der Top-level-Domain "info" geschieht.
OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil vom 15. Juli 2003, Az.: 20 U 43/03, nicht rechtskräftig.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf vom 27. November 2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den Do-mainnamen "solingen.info" zu verwenden
und
gegenüber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den Domainnamen "solin-gen.info" zu verzichten.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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