I-18 U 11/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-16, I-18 U 11/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-16, I-18 U 11/03
I-18 U 11/03Obergericht16.07.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 11/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-16
Aktenzeichen: I-18 U 11/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0716.I18U11.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. November
2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Düsseldorf (32 O 112/01) abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 69.953,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
vom 9. Juni 1998 seit dem 12. Oktober 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Ge-
samtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil voll-
streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
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