VI-Kart 35/02 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-30, VI-Kart 35/02 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-30, VI-Kart 35/02 (V)
VI-Kart 35/02 (V)Obergericht30.07.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 35/02 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-30
Aktenzeichen: VI-Kart 35/02 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0730.VI.KART35.02V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 31. Juli 2002 (B 3 – 24410 – U – 27/02) wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene hat die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten zu tragen; sie hat zudem den Beteiligten und dem Bundeskartellamt die ihnen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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