I-24 U 113/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-31, I-24 U 113/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-31, I-24 U 113/01
I-24 U 113/01Obergericht31.07.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 113/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-31
Aktenzeichen: I-24 U 113/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0731.I24U113.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 22. Januar 2002 bleibt aufrecht erhal-ten, soweit auf die Berufung des Beklagten das am 19. April 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichterin- wegen eines Teilbetrags von 3.480,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 01, Januar 2002 abgeändert und die Klage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird auf den Einspruch der Kläger zu 2) bis 42) das genannte Versäumnisurteil aufge-hoben und die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil, soweit darin zugunsten der Kläger zu 2) bis 42) erkannt worden ist, zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der zuerkannte Betrag von 26.689,44 EUR [(55.680,00 DM - 3.480,00 DM) 52.200,00 DM nebst Zinsen] zu Händen der FM-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer W. F., B-str., H. zu zahlen ist.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte zu 91% und die Kläger zu 2) bis 42) in Höhe von jeweils 1/41 von 9%. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Beklagte zu 94%, die Kläger zu 2) bis 42) in Höhe von je 1/41 von 6% mit Ausnahme der Säumniskosten, die die Kläger zu je 1/41 tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 40.000 EUR abzuwenden, es sei denn, die Kläger leisten vorher Sicherheit in gleicher Höhe.
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