I-17 U 174/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-08-08, I-17 U 174/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-08-08, I-17 U 174/02
I-17 U 174/02Obergericht08.08.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 174/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-08
Aktenzeichen: I-17 U 174/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0808.I17U174.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Duisburg vom 27.08.2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:
Es werden verurteilt, an den Kläger folgende Geldbeträge zu zahlen:
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die Beklagte zu 1.: 49.595,31 EUR;
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der Beklagte zu 2.: 10.225,64 EUR;
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der Beklagte zu 5.: 4.090,34 EUR;
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der Beklagte zu 7.: 4.090,34 EUR;
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der Beklagte zu 8.: 9.203,25 EUR;
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der Beklagte zu 6.: 1.022,58 EUR;
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der Beklagte zu 10.: 6.135,50 EUR;
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der Beklagte zu 4.: 2.300,82 EUR;
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der Beklagte zu 3.: 2.300,81 EUR.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Beklagte zu 1. trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten ganz und 54 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten;
der Beklagte zu 2. trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten ganz und 11 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten;
der Beklagte zu 3. trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten ganz und 1,25 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten;
der Beklagte zu 4. trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten ganz und 1 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten;
der Beklagte zu 5. trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten zu 80 % und 4,5 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten;
der Beklagte zu 6. trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten ganz und 0,5 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten;
der Beklagte zu 7. trägt 28 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und 4 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten;
der Beklagte zu 8. trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten ganz und 10 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten;
der Beklagte zu 10. trägt 66 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und 3 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskos-ten.
Der Kläger trägt 20 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5.;
72 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 7; die außergerichtli-chen Kosten des Beklagten zu 9. ganz und 34 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 10; im Übrigen trägt er seine außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten, soweit sie nicht den Beklagten auferlegt sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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