I-2 U 25/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-08-21, I-2 U 25/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-08-21, I-2 U 25/02
I-2 U 25/02Obergericht21.08.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 25/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-21
Aktenzeichen: I-2 U 25/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0821.I2U25.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Januar 2002 verkündete Ur-teil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,00 € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 750.000,00 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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