I-2 U 34/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-08-21, I-2 U 34/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-08-21, I-2 U 34/02
I-2 U 34/02Obergericht21.08.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 34/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-21
Aktenzeichen: I-2 U 34/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0821.I2U34.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Februar 2002
verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungs-
rechtszuges auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte
darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von € 32.000,00 abwen-
den, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-
heit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf Euro 693.114
festgesetzt.
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