Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-08-29, I-26 Sch 7/03

I-26 Sch 7/03Obergericht29.08.2003

Regest

Leitsatz zu I 26-Sch 7/03 Voreilige Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO. Das gilt auch für Handlungen zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung. Dem Schuldner muss die Möglichkeit zur freiwilligen Leistung eingeräumt werden. Ansonsten trägt der Gläubiger die entstandenen Kosten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 Sch 7/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-29

Aktenzeichen: I-26 Sch 7/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0829.I26SCH7.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsatz zu I 26-Sch 7/03

Voreilige Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO.

Das gilt auch für Handlungen zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung. Dem Schuldner muss die Möglichkeit zur freiwilligen Leistung eingeräumt werden. Ansonsten trägt der Gläubiger die entstandenen Kosten.

Tenor

Der Antragstellerin werden, nachdem sie den Antrag, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf vom 24.03.2003 für vollstreckbar zu erklären, zurückgenommen hat, die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 122.083,92 EUR auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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