Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-09-02, I-4 U 238/02

I-4 U 238/02Obergericht02.09.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-4 U 238/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-02

Aktenzeichen: I-4 U 238/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0902.I4U238.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Oktober 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landge-richts Wuppertal - Einzelrichter - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.328,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-satzüberleitungsgesetzes aus 4.500 EUR vom 23. September 2000 bis 31. Dezember 2001 und aus weiteren 828,71 EUR vom 19. März 2001 bis zum 31. Dezember 2001 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 5.328,71 EUR seit dem 1. Januar 2002 zu zah-len.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche ma-teriellen und immateriellen künftigen Schäden aus dem Unfallereignis vom 18. Januar 2000 in R... zu erstatten, auch insoweit, als diese auf der Schulterverletzung der Klägerin beruhen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozial-versicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 % und die Klägerin zu 46 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 39 % und die Klägerin zu 61 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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