I-2 U 134/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-09-04, I-2 U 134/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-09-04, I-2 U 134/01
I-2 U 134/01Obergericht04.09.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 134/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-04
Aktenzeichen: I-2 U 134/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0904.I2U134.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. August 2001 verkündete
Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Voll-
streckung jeder der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 17.500 €
abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte ihrerseits
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt
braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen
die Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine
höhere Sicherheit als 23.200 € zu leisten.
- Streitwert für das Berufungsverfahren: 256.000 €.
Dieser Wert entfällt auf die Berufung, der gegenüber die Anschlussbe-
rufung keinen besonderen Wert hat.
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