I-2 U 24/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-09-04, I-2 U 24/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-09-04, I-2 U 24/02
I-2 U 24/02Obergericht04.09.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 24/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-04
Aktenzeichen: I-2 U 24/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0904.I2U24.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Januar 2002 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung Höhe von € 50.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird im Hinblick auf den abgewiesenen Leistungsantrag zu I. (Zahlung von€ 985.445,24) zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 1.985.445,34 festgesetzt.
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