Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-09-16, VII-Verg 52/03

VII-Verg 52/03Obergericht16.09.2003

Regest

GWB § 97 Abs. 1; VOL/A § 2 Nr. 1; § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. f) Leitsätze: 1. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede im Sinne von § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A ist nicht auf ein gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot (§ 97 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 1 VOL/A) unvereinbar sind. 2. Es ist mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsprinzip schlechterdings unver-einbar, dass ein Bieter an der Ausschreibung teilnimmt, dem (ganz oder teil-weise) das Angebot oder zumindest die Angebotsgrundlagen eines Mitbewer-bers um den Zuschlag bekannt sind. 3. Gibt ein Bieter für die ausgeschriebene Leistung nicht nur ein eigenes Angebot ab, sondern bewirbt er sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemein-schaft um den Zuschlag derselben Leistung, und sind ihm bei Abgabe seines Einzelangebots - ganz oder teilweise - die Offerte der Bietergemeinschaft selbst oder zumindest die Grundlagen oder die Kalkulation des Angebots der Bietergemeinschaft bekannt, ist der Geheimwettbewerb nicht mehr gewähr-leistet. Das führt gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f), 2 Nr. 1 VOL/A zwingend zum Ausschlus seines Angebots. 4. Hat die Bietergemeinschaft ihr Angebot ebenfalls in Kenntnis des konkurrie-renden Einzelangebots ihres Mitglieds abgegeben, so ist auch das Angebot der Bietergemeinschaft gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f), 2 Nr. 1 VOL/A vom Vergabeverfahren auszuschließen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.9.2003 (Verg 52/03)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 52/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-16

Aktenzeichen: VII-Verg 52/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0916.VII.VERG52.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Leitsätze

GWB § 97 Abs. 1;

VOL/A § 2 Nr. 1; § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. f)

Leitsätze:

  1. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede im Sinne von § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A ist nicht auf ein gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot (§ 97 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 1 VOL/A) unvereinbar sind.

  2. Es ist mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsprinzip schlechterdings unver-einbar, dass ein Bieter an der Ausschreibung teilnimmt, dem (ganz oder teil-weise) das Angebot oder zumindest die Angebotsgrundlagen eines Mitbewer-bers um den Zuschlag bekannt sind.

  3. Gibt ein Bieter für die ausgeschriebene Leistung nicht nur ein eigenes Angebot ab, sondern bewirbt er sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemein-schaft um den Zuschlag derselben Leistung, und sind ihm bei Abgabe seines Einzelangebots - ganz oder teilweise - die Offerte der Bietergemeinschaft selbst oder zumindest die Grundlagen oder die Kalkulation des Angebots der Bietergemeinschaft bekannt, ist der Geheimwettbewerb nicht mehr gewähr-leistet. Das führt gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f), 2 Nr. 1 VOL/A zwingend zum Ausschlus seines Angebots.

  4. Hat die Bietergemeinschaft ihr Angebot ebenfalls in Kenntnis des konkurrie-renden Einzelangebots ihres Mitglieds abgegeben, so ist auch das Angebot der Bietergemeinschaft gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f), 2 Nr. 1 VOL/A vom Vergabeverfahren auszuschließen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.9.2003 (Verg 52/03)

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 19. August 2003 (VK 1 - 69/03) bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller wird gebeten, dem Senat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, ob er seine Beschwerde aufrechterhält.

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