2 U 70/99•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-09-18, 2 U 70/99
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-09-18, 2 U 70/99
2 U 70/99Obergericht18.09.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 70/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-18
Aktenzeichen: 2 U 70/99
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0918.2U70.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und der
weitergehenden Anschlussberufung des Klägers wird auf die
Anschlussberufung des Klägers das am 23.Februar 1999 ver-
kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger sowie Herrn Dipl.-Ing. D. F.,
K., 5... Sch., als Mitgläubigern darüber
Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und/oder ihr
rechtlich und wirtschaftlich verbundene Unternehmen seit dem
- September 1986 bis zum 11. September 1997
Bahnen zur Herstellung von Haftetiketten bestehend aus
einem Druckträger, einem Primer auf der Rückseite des
Druckträgers, einer Haftklebeschicht auf der vom Druckträger
abgewandten Seite des Primers, einer Abdeckschicht auf der
vom Primer abgewandten Seite der Haftklebschicht und ggf.
einer klebstoffabweisenden Schicht zwischen der Haftklebe-
schicht und der Abdeckschicht, wobei die Haftklebeschicht
wieder ablösbar ist,
hergestellt und vertrieben haben und/oder haben herstellen
und vertreiben lassen,
bei denen der Primer aus isocyanatterminiertem Kautschuk
besteht,
insbesondere solchen, bei denen
das Auftragsgewicht des Primers zwischen zwischen 1,0 und
5,0 g/qm liegt
und/oder
die Haftklebeschicht aus in Lösungsmitteln, insbesondere
Benzin, gelöstem Kautschukkleber besteht
und/oder
das Trockenauftragsgewicht der Haftklebeschicht zwischen 18 und 26 g/qm, insbesondere 22 g/qm, beträgt,
und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-
mengen, -zeiten und -preisen, sowie Namen und Anschrif-
ten der Abnehmer
und/oder
b) erzielter Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf-
und Austauschverträgen,
bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit
vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990
bestehenden Grenzen beschränkt;
dem Kläger und Herrn Dipl.-Ing. D. F., K.,
5... Sch., Rechnung darüber zu legen, in welchem
Umfang sie und/oder ihr rechtlich oder wirtschaftlich
verbundene Unternehmen, insbesondere die Firm J.
A. Pty.Ltd., A. in A. in der Zeit nach
dem 30 Juni 1996
Bahnen zur Herstellung von Haftetiketten bestehend aus
einem Druckträger, einem Primer auf der Rückseite des
Druckträgers, eine Haftklebeschicht auf der vom Druckträger
abgewandten Seite des Primers, einer Abdeckschicht auf der
vom Primer abgewandten Seite der Haftklebeschicht und ggf.
einer klebstoffabweisenden Schicht zwischen der Haftklebe-
schicht und der Abdeckschicht, wobei die Haftklebeschicht
wieder ablösbar ist,
hergestellt und vertrieben haben und/oder haben herstellen
oder vertreiben lassen,
bei denen der Primer aus isocyanatterminierten Polyurethan
besteht,
und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, augeschlüsselt nach Liefer-
mengen, -zeiten und -preisen, sowie Namen und Anschrif-
ten der Abnehmer
und/oder
b) erzielter Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf-
und Austauschverträgen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den
Kläger und Herrn Dip.-Ing. D. F. als Mitgläubiger für
die aus den unter I. 1. und 2 bezeichneten Handlungen gezo-
genen Nutzungen eine Entschädigung zu zahlen.
Im Übrigen wird die auf Rechnungslegung und Feststellung
der Entschädigungspflicht der Beklagten gerichtete Klage
abgewiesen.
Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsrechts-
zuges auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
EUR 60.000 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision der Beklagten wird zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf
EUR 400.000,00 festgesetzt, davon entfallen jeweils
EUR 200.000,00 auf die Berufung der Beklagten und auf
die Anschlussberufung des Klägers.
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