I-1 U 230/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-09-22, I-1 U 230/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-09-22, I-1 U 230/02
I-1 U 230/02Obergericht22.09.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 230/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-22
Aktenzeichen: I-1 U 230/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0922.I1U230.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Oktober 2002 verkündete Ur-teil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.909,09 € nebst 4 % Zinsen seit dem 8. November 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden künftigen materiellen Schaden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversiche-rungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, und jeden künftigen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 3. November 1996 in Dormagen-Zons zu ersetzen, und zwar unter Berücksichtigung ei-nes Mithaftungsanteils des Klägers in Höhe von 40 %.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 64 % dem Kläger und zu 36 % der Beklagten auferlegt.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 52 % und die Beklagte zu 48 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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