Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-09-23, I-20 U 39/03

I-20 U 39/03Obergericht23.09.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 39/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-23

Aktenzeichen: I-20 U 39/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0923.I20U39.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzel-richter -des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Februar 2003 abge-ändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrer Geschäftsführerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Gewinnspiel mit dem Hinweis auf eine Mehrwertdiensttelefonnummer (1,86 Euro/Min.) anzukündigen gemäß der Internet-Präsentation aus der Anlage zu diesem Urteil, wenn keine andere Möglichkeit der Teilnahme an dem Gewinnspiel eingeräumt wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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