Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-09-29, 2 Ws 213/03

2 Ws 213/03Obergericht29.09.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 Ws 213/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-29

Aktenzeichen: 2 Ws 213/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0929.2WS213.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die dem ehemals Angeschuldigten S. aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 785,99 € festge-setzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Ausla-gen des früheren Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Beschwerdewert: 787,64 €

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